Inhalte des Arbeitsblatts
Übersicht aller Aufgaben und Lesetexte aus diesem Materialpaket.
Infoblatt / Fachtext
1. Grundlagen des Pfandrechts
Das **Pfandrecht** ist ein dingliches Sicherungsrecht an einer Sache oder einem Recht, das dem Gläubiger die Befugnis gibt, sich bei Nichtleistung des Schuldners aus dem Erlös der Verwertung des Pfandes zu befriedigen. Es ist in Deutschland hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eine Besonderheit ist seine **Akzessorietät**, das heißt, das Pfandrecht ist untrennbar mit der zu sichernden Forderung verbunden und entsteht nur, wenn diese Forderung tatsächlich besteht.
2. Arten und Bestellung von Pfandrechten
Man unterscheidet verschiedene Formen des Pfandrechts: * **Faustpfand (§§ 1204 ff. BGB):** Hier muss die Pfandsache tatsächlich vom Schuldner an den Gläubiger übergeben werden (Besitzübertragung). Der Gläubiger hat den unmittelbaren Besitz, der Schuldner bleibt Eigentümer. Beispiel: Verpfändung einer Uhr. * **Sicherungsübereignung:** Eine im Wirtschaftsleben häufig genutzte Form der Kreditsicherung, die dem Faustpfand wirtschaftlich ähnelt, aber rechtlich anders ausgestaltet ist. Hierbei wird das Eigentum an einer Sache vom Schuldner auf den Gläubiger übertragen, der Besitz verbleibt aber beim Schuldner (z.B. Maschinen, Warenlager). Die Sicherungsübereignung ist **nicht akzessorisch** im Sinne der §§ 1204 ff. BGB, sondern eine 'treuhänderische' Übereignung. Dennoch dient sie der Sicherung einer Forderung. * **Verpfändung von Forderungen und Rechten (§§ 1273 ff. BGB):** Hier wird nicht eine körperliche Sache, sondern eine Forderung (z.B. gegen einen Dritten) oder ein Recht als Pfand bestellt.
3. Verwertung und Rang des Pfandrechts
Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, darf der Gläubiger das Pfand verwerten. Dies geschieht in der Regel durch **öffentliche Versteigerung** oder durch freihändigen Verkauf nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Erlös wird zur Begleichung der gesicherten Forderung verwendet. Ein eventueller Überschuss steht dem Schuldner zu. Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger ein **Absonderungsrecht** im Falle der Insolvenz des Schuldners, was bedeutet, dass er sich vor den anderen Gläubigern (sogenannten Insolvenzgläubigern) aus dem Pfand befriedigen kann.
Aufgabenstellung (7 Aufgaben)
- Ein Pfandrecht kann nur an beweglichen Sachen bestellt werden, nicht an Rechten.
- Welche der folgenden Sicherheiten gehört zum Bereich der akzessorischen Personalsicherheiten?
- Hypothek
- Grundschuld
- Bürgschaft
- Sicherungsübereignung
- Erklären Sie den wesentlichen Unterschied zwischen einem Faustpfand und einer Sicherungsübereignung.
- Bei der Verwertung eines Pfandes muss der Gläubiger in der Regel zuerst eine Pfandreife herbeiführen und das Pfand dann öffentlich versteigern oder zum ___ verkaufen. Der Schuldner muss zuvor über die Verkaufsabsicht ___ werden.
- Ein Schuldner hat ein Darlehen von 10.000 EUR aufgenommen und seine wertvolle Uhrensammlung als Faustpfand hinterlegt. Der Zinssatz beträgt 5% p.a. Nach einem Jahr kann der Schuldner das Darlehen nicht zurückzahlen. Die Uhrensammlung wird öffentlich versteigert und erzielt einen Erlös von 11.000 EUR. Welchen Betrag erhält der Gläubiger maximal aus der Verwertung des Pfandes, und wie viel steht dem Schuldner zu (angenommen, es fallen keine Verwertungskosten an)?
- Welche der folgenden Aussagen zur Pfandrechtsbestellung bei einem Faustpfand ist **falsch**?
- Die Übergabe der Pfandsache an den Gläubiger ist zwingend erforderlich.
- Der Gläubiger erlangt den unmittelbaren Besitz an der Pfandsache.
- Ein formloser Vertrag über die Pfandrechtsbestellung ist ausreichend.
- Der Schuldner behält das Eigentum an der Pfandsache.
- Nennen Sie zwei Vorteile des Pfandrechts aus Sicht des Kreditgebers.